Pflege braucht Zeit – aber wer bezahlt sie?
Berufstätige pflegende Angehörige haben Rechte. Doch die Absicherung reicht nicht.

Ein Schlaganfall, eine schwere Hirnverletzung oder eine andere plötzliche Erkrankung verändert das Leben einer Familie oft innerhalb weniger Stunden. Während der betroffene Mensch noch im Krankenhaus liegt, müssen Angehörige bereits Entscheidungen treffen: Wie geht es nach der Entlassung weiter? Wer übernimmt die Pflege? Welche Hilfsmittel werden gebraucht? Welche Anträge müssen gestellt werden? Und wie lässt sich all das mit der eigenen Arbeit vereinbaren?
Für solche Situationen gibt es gesetzliche Freistellungsmöglichkeiten. Viele Beschäftigte kennen sie jedoch nicht – oder erfahren erst davon, wenn sie längst unter größtem Zeitdruck stehen.
Diese Zeitrechte sollten Sie kennen
Bis zu zehn Arbeitstage im akuten Pflegefall
Wenn eine akute Pflegesituation überraschend eintritt, dürfen Beschäftigte der Arbeit bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder zunächst selbst sicherzustellen. Dieses Recht gilt unabhängig von der Größe des Betriebes.
Der Arbeitgeber muss unverzüglich informiert werden. Auf Verlangen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Für den Verdienstausfall kann bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Es beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts; nach beitragspflichtigen Einmalzahlungen innerhalb der vorausgegangenen zwölf Monate können es 100 Prozent sein. Der Anspruch ist auf insgesamt zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person begrenzt – auch wenn mehrere Angehörige sich beteiligen.
Bis zu sechs Monate Pflegezeit
Wer einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt, kann sich für bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Der gesetzliche Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Die Pflegezeit muss grundsätzlich spätestens zehn Arbeitstage vorher angekündigt werden.
Während dieser Zeit wird das Gehalt nicht weitergezahlt. Zur finanziellen Überbrückung kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden.
Bis zu 24 Monate Familienpflegezeit
Bei einer länger dauernden Pflegesituation kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduziert werden. Im Jahresdurchschnitt müssen mindestens 15 Wochenstunden weitergearbeitet werden. Der Rechtsanspruch gilt gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten; Auszubildende werden bei dieser Zahl nicht mitgerechnet. Die Familienpflegezeit muss mindestens acht Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.
Auch hier ersetzt der Staat den Einkommensverlust nicht. Möglich ist lediglich ein zinsloses Darlehen. Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, dürfen zusammen aber grundsätzlich 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen nicht überschreiten und müssen nahtlos aufeinanderfolgen.
Bis zu drei Monate Begleitung in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase ist eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu drei Monaten möglich. Die Begleitung kann zu Hause, im Krankenhaus, Pflegeheim oder Hospiz stattfinden. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich; notwendig ist ein ärztliches Zeugnis über die begrenzte Lebenserwartung.
Der Rechtsanspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Auch hierfür kann ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Ein Recht auf Zeit ist noch keine soziale Absicherung
Die bestehenden Regelungen sind wichtig. Sie verhindern, dass Beschäftigte in einer akuten Pflegesituation völlig rechtlos dastehen. Doch sie lösen das zentrale Problem nicht: Wer über Monate weniger oder gar nicht arbeitet, verliert Einkommen. Ein Darlehen ersetzt keinen Lohn – es verschiebt die finanzielle Belastung lediglich in die Zukunft.
Pflegende Angehörige sichern täglich einen erheblichen Teil der Versorgung in Deutschland. Trotzdem müssen viele ihre Arbeitszeit reduzieren, berufliche Chancen aufgeben und langfristige Einbußen bei Einkommen und Rente hinnehmen. Besonders betroffen sind Frauen, die den größten Teil der häuslichen Pflege übernehmen.
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Zehn bezahlte Tage reichen nicht, wenn Pflege über Monate oder Jahre zum Alltag wird. |
Deshalb reicht ein Pflaster nicht
Pflege darf nicht zur Armutsfalle werden. Berufstätige pflegende Angehörige brauchen nicht nur das Recht, ihrer Arbeit fernzubleiben. Sie brauchen eine verlässliche Lohnersatzleistung, flexible und unbürokratische Freistellungen sowie eine soziale Absicherung, die ihrer tatsächlichen Leistung entspricht.
Unsere Kampagne „Ein Pflaster reicht nicht.“ macht sichtbar, was hinter den gesetzlichen Begriffen steht: Menschen, die gleichzeitig pflegen, organisieren, arbeiten und Verantwortung tragen – oft bis an die eigene Belastungsgrenze.

